Liquiditätsregulierung: Erhebung von Beobachtungskennzahlen ab 31.03.2018
Der Liquiditätsteil des Reformpakets des Basler Ausschusses für Bankenaufsicht («Basel III») sieht die Einführung von quantitativen, sich ergänzenden Mindeststandards sowie von qualitativen Anforderungen vor.
Da ist einerseits die Mindestliquiditätsquote («Liquidity Coverage Ratio», LCR) nach Artikel 12 bis 17f der Liquiditätsverordnung (LiqV) und nach dem überarbeiteten Rundschreiben 2015/2, welche sicherstellt, dass ein Institut in einer Stresssituation aussergewöhnlich hohe Liquiditätsabflüsse über einen Zeithorizont von 30 Tagen auffangen kann. Zum anderen bezweckt eine auf die Bilanzstruktur ausgelegte Refinanzierungsquote («Net Stable Funding Ratio», NSFR), dass ein Institut seine Bilanzaktiven unter Berücksichtigung der zu Grunde liegenden Fristigkeiten nachhaltig refinanziert.
Das dritte Element, die Liquiditäts-Beobachtungskennzahlen, erfassen spezifische Daten im Zusammenhang mit Mittelflüssen, Bilanzstruktur und lastenfreien Sicherheiten einer Bank sowie mit bestimmten Marktindikatoren.