Fünf Erkenntnisse zu einem effizienten FINMA-Bewilligungsprozess für Vermögensverwalter
Das Finanzinstitutsgesetz (FINIG) ist seit knapp zwei Jahren in Kraft. Gleich lang gilt die neue Bewilligungspflicht für Vermögensverwalter. Von den gut 2‘000 Vermögensverwaltern, welche der FINMA gegenüber gemeldet haben, dass sie von den dreijährigen Übergangsbestimmungen Gebrauch machen wollen, wurde bis jetzt nur ein Bruchteil bewilligt. Mehr als die Hälfte der Vermögensverwalter wird das Gesuch im Verlaufe des nächsten Jahres einreichen. Damit die Aufsichtsorganisationen genügend Zeit für ihre Anschlussprüfungen haben, haben Vermögensverwalter ihre Gesuche vor Mitte 2022 fertigzustellen. Nachfolgend halten wir fünf unserer Erkenntnisse zu einem effizienten Bewilligungsprozess für Vermögensverwalter fest:
Erkenntnis 1: Die aktuelle Version des FINMA-Gesuchsformulars verwenden
Im Juli dieses Jahres publizierte die FINMA eine neue Version ihres Gesuchsformulars. Die neue Version ist mit «V2» gekennzeichnet. Ab dem 1. Oktober 2021 werden die FINMA und die Aufsichtsorganisationen ausschliesslich Bewilligungsgesuche auf dem neuen Formular akzeptieren. Vermögensverwalter, welche ihre Gesuche in der EHP bereits vor Juli 2021 erstellt haben und somit veraltete Versionen verwenden, haben erneut ein Gesuch zu erstellen und auszufüllen.