Fintech-Unternehmen: Neue Bewilligungskategorie und Sorgfaltspflichten
Mit der Verabschiedung des Finanzinstitutsgesetzes (FINIG) hat der Gesetzgeber Mitte Juni 2018 eine neue Bewilligungskategorie in Art. 1b Bankengesetz (BankG), die sogenannte «FinTech-Bewilligung», geschaffen. Institute, die Publikumseinlagen im Wert von bis zu CHF 100 Mio. entgegennehmen, ohne diese anzulegen oder zu verzinsen, können anstatt einer Bankenbewilligung inskünftig diese FinTech-Bewilligung beantragen.
Vor diesem Hintergrund revidierte die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA) ihre Geldwäschereiverordnung (GwV-FINMA) und legt die Sorgfaltspflichten im Bereich der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung für künftige Träger der FinTech-Bewilligung fest. Die FINMA verfolgt den Grundsatz, dass für alle Finanzinstitute vergleichbare Sorgfaltspflichten gelten sollen. Insbesondere müssen FinTech-Unternehmen: