Risiken beim Crossborder Banking
Wer grenzüberschreitend seine Kunden betreut, muss die damit verbundenen Risiken im Griff haben. So will es die Aufsichtsbehörde. Seit dem 1. Juli 2017 ist dies zudem in einem eigenen Grundsatz im Rundschreiben «Operationelle Risiken – Banken» der FINMA verankert. Danach haben Finanzinstitute ihr grenzüberschreitendes Finanzdienstleistungsgeschäft sowie den Vertrieb von Finanzprodukten regelmässig einer vertieften Analyse hinsichtlich der rechtlichen Rahmenbedingungen und der diesbezüglichen Risiken zu unterziehen. Die FINMA hat angekündigt, im Rahmen ihrer Aufsichtstätigkeit den Umgang mit Risiken aus dem grenzüberschreitenden Finanzdienstleistungsgeschäft weiterhin zu thematisieren und zu prüfen.
Am 3. Januar 2018 tritt die Europäische Richtlinie 2014/65/EU über Märkte für Finanzinstrumente (Mi-FID II) in Kraft. MiFID II richtet sich zwar primär an in der EU ansässige Finanzdienstleister. Bei Dienstleistungserbringung an in der EU ansässige Kunden kann sich aber auch für Schweizer Finanzdienstleister ein Haftungsrisiko aus MiFID II gestützt auf die Rom I-Verordnung in Verbindung mit dem Lugano-Übereinkommen ergeben. Dies hat insbesondere die jüngste deutsche Rechtsprechung im Fall Erwin Müller gegen Bank J. Safra Sarasin AG deutlich gemacht. Das zivilrechtliche Risiko können Schweizer Finanzdienstleister durch die Umsetzung der Verhaltensregeln unter MiFID II in Bezug auf ihre in der EU ansässigen Privatkunden reduzieren.
Angesichts der erneuten Aktualität der Crossborder-Thematik empfiehlt es sich, die diesbezüglichen Risiken vertiefter zu analysieren bzw. erneut zu prüfen. Gerne unterstützen wir Sie im Hinblick auf den Umgang mit Risiken aus grenzüberschreitenden Finanzdienstleistungen und die Umsetzung der Verhaltensregeln unter MiFID II (Homepage der Equilas AG).