Pflicht zum Führen eines Verzeichnisses über die wirtschaftlich Berechtigten und Meldepflicht der Aktionäre
Das revidierte Geldwäschereidispositiv, welches am 1. Januar 2023 in Kraft tritt, verpflichtet die Finanzintermediäre u.a. dazu, die wirtschaftlich Berechtigten mit der nach Umständen gebotenen Sorgfalt nicht nur festzustellen, sondern auch die erhaltenen Angaben zu verifizieren (Art. 4 Abs. 1 revGwG). Die Verifizierungspflicht bedeutet, dass die Finanzintermediäre sicherstellen müssen, dass die wirtschaftlich berechtigten Personen auch tatsächlich jene sind, die wirtschaftlich berechtigt sind. Damit eine Bank oder ein anderer Finanzintermediär eine Geschäftsbeziehung mit einer Firma eröffnen bzw. die Geschäftsbeziehung aufrechterhalten kann, ist die Verifizierungspflicht wahrzunehmen. In der Regel wird hierzu ein Aktienbuch oder ein Verzeichnis über die wirtschaftlich Berechtigten der juristischen Person einverlangt.
Kann der Kunde auf Einverlangen des Finanzintermediärs kein solches Verzeichnis über die wirtschaftlich Berechtigten vorweisen, so verletzt er seine gesellschaftlichen Pflichten, zur Führung eines Verzeichnisses über die wirtschaftlich Berechtigten, welche im Obligationenrecht (OR) festgehalten sind. In der Folge kann auch keine Geschäftsbeziehung zur Bank bzw. zum Finanzintermediär eröffnet werden oder eine bestehende Geschäftsbeziehung muss unter Umständen sogar beendet werden.
Im Nachfolgenden wird auf die Pflichten der Aktiengesellschaft eingegangen. Die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (vgl. Art. 790 ff. OR) sowie die Genossenschaften (vgl. Art. 837 OR) haben ähnliche Pflichten einzuhalten.