Wegfall des Solidaritätsprozents (ALV) per 1. Januar 2023
Die Arbeitslosenversicherung (ALV) wird hauptsächlich über die Sozialversicherungsbeiträge der Arbeitnehmenden und Arbeitgebenden finanziert. Hierfür wird der ALV-Beitragssatz von 2.2% bis zur aktuell gültigen Grenze von CHF 148’200 / Jahr (CHF 12’350 / Monat) erhoben. Da die ALV zu Beginn des Jahrtausends finanziell unausgeglichen und aus strukturellen Gründen stark verschuldet war, wurde im Rahmen einer Revision des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 2011 ein sogenannter Solidaritätsbeitrag (auch als ALVZ oder ALV 2 bezeichnet) eingeführt, um die Entschuldung der ALV zu beschleunigen.