Handlungsoptionen für Schweizer Finanzinstitute unter MiFID II
In weniger als einem Monat gilt es ernst: Am 3. Januar 2018 werden die Bestimmungen der MiFID II anwendbar. Schweizer Finanzinstitute, welche Dienstleistungen aus der Schweiz in den EWR erbringen, sind aus zivilrechtlichen Haftungsüberlegungen unter Umständen gut beraten, die Verhaltensregeln unter MiFID II einzuhalten.Betroffene Finanzinstitute müssen sich überlegen, welche Massnahmen sinnvoll und vor allem verhältnismässig sind. Die Kosten einer Umsetzung der Verhaltensregeln unter MiFID II können durchaus die aus dem Auslandgeschäft erzielten Erträge übersteigen. Am effizientesten lassen sich die Haftungsrisiken bei der Umsetzung vorvertraglicher Ab- und Aufklärungspflichten reduzieren. Die Implementierung von Vorschriften bezüglich Berichterstattung und bestmöglicher Auftragsausführung ist hingegen am kostspieligsten, da sie mit einem erheblichen IT-Aufwand verbunden ist. Alternativ zur Umsetzung der einschlägigen Vorschriften unter MiFID II können Finanzinstitute als risikomindernde Massnahme ihr Dienstleistungsangebot anpassen. Sie können auch aufhören, im EWR domizilierte Kunden grenzüberschreitend zu betreuen.