Das Beraterregister
Mit der Inkraftsetzung des Finanzdienstleistungsgesetzes (FIDLEG) wurde die Erbringung von Finanzdienstleistungen strenger reguliert. Unter anderem wurde mit dem FIDLEG die Pflicht zur Eintragung in ein Beraterregister eingeführt.
Registrierungsstelle
Die Registrierungsstellen, welche das Beraterregister führen, haben die organisatorischen Anforderungen des FIDLEG resp. der Finanzdienstleistungsverordnung (FIDLEV) einzuhalten und benötigen eine Zulassung der FINMA.
Pflicht zur Eintragung
Eintragungspflichtig sind Kundenberater von schweizerischen Finanzdienstleistern, welche nicht eine Bewilligung, Anerkennung, Zulassung oder Registrierung der FINMA benötigen sowie Kundenberater von ausländischen Finanzdienstleistern, soweit diese nicht einer ausländischen prudenziellen Aufsicht unterstehen und ihre Dienstleistungen in der Schweiz nur gegenüber professionellen sowie institutionellen Kunden erbringen.
Diese Kundenberater dürfen ohne entsprechenden Eintrag ins Beraterregister keine Finanzdienstleistungen in der Schweiz erbringen.