Newsletter März 2025 – Equilas AG
«Jeder Frühling trägt den Zauber eines Anfangs in sich.»
Monika Minder
Geschrieben von Equilas am . Veröffentlicht in Unternehmen.
«Jeder Frühling trägt den Zauber eines Anfangs in sich.»
Monika Minder
Geschrieben von Equilas am . Veröffentlicht in Legal, Compliance & Risk.
Die FINMA hat am 22. November 2024 das neue FINMA-Rundschreiben Verhaltenspflichten nach FIDLEG/FIDLEV veröffentlicht, welches per 1. Januar 2025 in Kraft getreten ist. Das Rundschreiben sieht vor, dass Kunden mit portfoliobezogener Anlageberatung oder Vermögensverwaltung über marktunübliche Risikokonzentrationen, die Art und deren Umfang zu informieren sind. Das FINMA-Rundschreiben gibt hierzu Schwellenwerte vor, bei welchen Hinweise auf ein Klumpenrisiko vorliegen (Konzentration von 10% oder mehr in Einzeltitel bzw. 20% oder mehr bei einzelnen Emittenten). Kollektive Kapitalanlagen, die regulatorischen Risikoverteilungsvorschriften unterstehen, sind davon ausgenommen.
Die Informationspflicht leitet sich aus Art. 8 Abs. 2 lit. a FIDLEG ab, nach welcher Finanzdienstleister ihre Kunden über die empfohlene Finanzdienstleistung und die damit verbundenen Risiken informieren müssen. Der Art. 7 Abs. 2 lit. b FIDLEV konkretisiert hierzu, dass die Information eine Darstellung der Risiken, die sich aus der Anlagestrategie für das Kundenvermögen ergeben, enthalten muss. Die Informationspflicht besteht vor Abschluss des Vertrags oder vor Erbringen der Finanzdienstleistung. Die Informationen können in standardisierter Form auf Papier oder elektronisch zur Verfügung gestellt werden (Art. 9 FIDLEG).
Geschrieben von Equilas am . Veröffentlicht in Unternehmen.
«Zeit, die wir uns nehmen, ist Zeit, die uns etwas gibt.»
Ernst Ferstl
Geschrieben von Equilas am . Veröffentlicht in Legal, Compliance & Risk.
Die FINMA hat am 22. November 2024 das neue FINMA-Rundschreiben Verhaltenspflichten nach FIDLEG/FIDLEV veröffentlicht, welches per 1. Januar 2025 in Kraft treten wird. Darin legt die FINMA ihre Aufsichtspraxis zu zentralen Auslegungsfragen bei der Umsetzung der Verhaltensregeln aus dem Finanzdienstleistungsgesetz und der Finanzdienstleistungsverordnung dar und will Transparenz und Rechtssicherheit sowie ein vergleichbares Anlegerschutzniveau unter den Beaufsichtigten schaffen.
Neben einer Klarstellung des Begriffs der Finanzdienstleistung im Zusammenhang mit der Platzierung von Finanzinstrumenten präzisiert das neue FINMA-Rundschreiben in Bezug auf die Verhaltensregeln und die Organisation nachfolgende Pflichten.
Geschrieben von Equilas am . Veröffentlicht in Unternehmen.
«Jede neue Herausforderung ist ein Tor zu neuen Erfahrungen.»
Ernst Ferstl