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Schlagwort: FIDLEG

FIDLEG: Informationspflicht betreffend marktunübliche Risikokonzentrationen

Die FINMA hat am 22. November 2024 das neue FINMA-Rundschreiben Verhaltenspflichten nach FIDLEG/FIDLEV veröffentlicht, welches per 1. Januar 2025 in Kraft getreten ist. Das Rundschreiben sieht vor, dass Kunden mit portfoliobezogener Anlageberatung oder Vermögensverwaltung über marktunübliche Risikokonzentrationen, die Art und deren Umfang zu informieren sind. Das FINMA-Rundschreiben gibt hierzu Schwellenwerte vor, bei welchen Hinweise auf ein Klumpenrisiko vorliegen (Konzentration von 10% oder mehr in Einzeltitel bzw. 20% oder mehr bei einzelnen Emittenten). Kollektive Kapitalanlagen, die regulatorischen Risikoverteilungsvorschriften unterstehen, sind davon ausgenommen.

Die Informationspflicht leitet sich aus Art. 8 Abs. 2 lit. a FIDLEG ab, nach welcher Finanzdienstleister ihre Kunden über die empfohlene Finanzdienstleistung und die damit verbundenen Risiken informieren müssen. Der Art. 7 Abs. 2 lit. b FIDLEV konkretisiert hierzu, dass die Information eine Darstellung der Risiken, die sich aus der Anlagestrategie für das Kundenvermögen ergeben, enthalten muss. Die Informationspflicht besteht vor Abschluss des Vertrags oder vor Erbringen der Finanzdienstleistung. Die Informationen können in standardisierter Form auf Papier oder elektronisch zur Verfügung gestellt werden (Art. 9 FIDLEG).

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Neues FINMA-Rundschreiben 2025/2 – Verhaltenspflichten nach FIDLEG/FIDLEV

Die FINMA hat am 22. November 2024 das neue FINMA-Rundschreiben Verhaltenspflichten nach FIDLEG/FIDLEV veröffentlicht, welches per 1. Januar 2025 in Kraft treten wird. Darin legt die FINMA ihre Aufsichtspraxis zu zentralen Auslegungsfragen bei der Umsetzung der Verhaltensregeln aus dem Finanzdienstleistungsgesetz und der Finanzdienstleistungsverordnung dar und will Transparenz und Rechtssicherheit sowie ein vergleichbares Anlegerschutzniveau unter den Beaufsichtigten schaffen.

Neben einer Klarstellung des Begriffs der Finanzdienstleistung im Zusammenhang mit der Platzierung von Finanzinstrumenten präzisiert das neue FINMA-Rundschreiben in Bezug auf die Verhaltensregeln und die Organisation nachfolgende Pflichten.

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