Skip to main content

Autor: Equilas

Anforderungen an eine adäquate GwG-Risikoanalyse

Die FINMA verlangt gestützt auf Art. 25 Abs. 2 GwV-FINMA, dass Finanzintermediäre eine Risikoanalyse unter den Aspekten der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung erstellen und deren periodische Überprüfung sicherstellen. Daraus ergibt sich die Pflicht die Geldwäschereirisiken, denen ein Finanzintermediär ausgesetzt ist, zu identifizieren, erfassen, analysieren und bemessen. Dies beinhaltet ebenfalls die Festlegung einer Risikotoleranz mit Schwellenwerten. Zur Umsetzung müssen sich die Betroffenen vertieft mit der Struktur ihrer Geschäftsbeziehungen und den Risiken, denen sie ausgesetzt sind, auseinandersetzen.

Weiterlesen

Compliance-Risiken als Teil der operationellen Risiken

Hintergrund

Die Bedeutung von Compliance und Risikomanagement wurde insbesondere durch die Bankenkrise im Frühjahr 2023 offenkundig. Im Bericht der FINMA “Lessons Learned aus der CS-Krise” werden vor allem auch Schwächen im Kontrollumfeld und im Risikomanagement als Ursachen des Scheiterns der CS angeführt: «Die Probleme der CS materialisierten sich in diversen Geschäftsbereichen und Risikotypen. Praktisch in allen Fällen spielten gravierende Mängel im Risikomanagement eine Rolle.»

Der Stellenwert eines adäquaten und unabhängigen Kontrollumfeldes der Bank wird zudem im aktuellen “Risikomonitor 2023” der FINMA bekräftigt, indem sie schreibt: «Der Compliance-Rahmen einer Bank muss mit dem Risikoappetit Schritt halten. Hierbei spielt unter anderem die jährliche Risikoanalyse eine zentrale Rolle. Ein Finanzinstitut muss nicht nur stetig im Blick haben, ob die Risiken, die es auf sich nimmt, tatsächlich seiner jeweiligen Geschäftstätigkeit entsprechen, sondern auch sicherstellen, dass diese mit Kontrollmechanismen effektiv begrenzt werden.»

Weiterlesen

Unterschiedliche Quellen zur Definition von Risikoländer in Bezug auf Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung

Finanzintermediäre haben gestützt auf Art. 13 der Geldwäschereiverordnung der FINMA (GwV-FINMA) Risikoländer in Bezug auf Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung zu definieren. Die Risikoländer sind insbesondere von grosser Bedeutung im Zusammenhang mit der Erkennung von Geschäftsbeziehungen mit erhöhten Risiken (GmeR) oder Transaktionen mit erhöhten Risiken (TmeR).

Es obliegt grundsätzlich den Finanzintermediären in ihren internen Weisungen zu definieren, welche Länder als Risikoländer gelten und somit auf ein erhöhtes Risiko in Bezug auf Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung hindeuten. Risikoländer können per se eine GmeR oder eine TmeR auslösen oder zusammen mit einem weiteren von dem Finanzintermediär definierten Risikokriterium.

Um die Risikoländer festzulegen, können die Finanzintermediäre auf unterschiedliche Quellen zurückgreifen.

Weiterlesen

Änderungen infolge AHV 21 per 1. Januar 2024

Das Schweizer Stimmvolk hat am 25. September 2022 die Reform AHV 21 angenommen, welche eine Stabilisierung der AHV bewirken soll. Sie tritt per 1. Januar 2024 in Kraft und umfasst folgende Massnahmen:

  • Vereinheitlichung des Rentenalters (Referenzalters) von Frauen und Männern auf 65 Jahre
  • Ausgleichsmassnahmen für Frauen der Übergangsgeneration (Jahrgänge 1961 bis 1969)
  • Flexiblerer Rentenbezug in der AHV
  • Zusatzfinanzierung durch die Erhöhung der Mehrwertsteuer

Mit der Flexibilisierung der Pensionierung wird der bisher verwendete Begriff Rentenalter durch Referenzalter ersetzt, weswegen nachfolgend die neue Bezeichnung verwendet wird.

Das Referenzalter der Frauen wird schrittweise um jeweils drei Monate pro Jahr erhöht. Der Erhöhungsprozess beginnt ab dem Jahr 2025 und endet mit dem Jahr 2028. Beispiel: Eine Frau mit Jahrgang 1961 tritt im Jahr 2025 in die ordentliche Rente, wobei das Referenzalter 64 Jahre und 3 Monate beträgt. Im Jahr darauf erhöht sich für die 1962 geborene Frau das Referenzalter um weitere 3 Monate auf 64 Jahre und 6 Monate.

Die erhöhte Flexibilisierung der Pensionierung ermöglicht den Rückzug aus dem Erwerbsleben ab jedem beliebigen Monat zwischen Alter 63 und 70 (bei den Frauen der Übergangsgeneration bereits entsprechend früher). Im Fall eines Aufschubs muss dieser jedoch wie bis anhin mindestens ein Jahr betragen, anschliessend kann der Monat frei gewählt werden. Darüber hinaus können Renten neu auch teilweise vorbezogen bzw. aufgeschoben werden. Besonders interessant dürfte für viele die Möglichkeit sein, die Rente durch Weiterarbeit nach Erreichung des Referenzalters 64/65 zu erhöhen, indem allfällige Beitragslücken geschlossen werden oder das durchschnittliche Einkommen für die Rentenberechnung erhöht wird (jedoch nur bis zum Höchstbetrag der AHV-Rente). In diesem Zusammenhang kann neu auf den AHV-Freibetrag (CHF 1’400 / Monat) verzichtet werden, um dadurch die AHV-Beiträge auf das volle Einkommen abzuliefern. Der Mitarbeitende muss spätestens vor der ersten Lohnzahlung nach Erreichung des Referenzalters entscheiden und entsprechend dem Arbeitgeber mitteilen, ob er vom Freibetrag Gebrauch machen möchte oder nicht. Anschliessend kann der Entscheid jeweils zu Beginn jedes Kalenderjahres geändert werden. Der Entfall des ALV-Abzugs ab Erreichung des Referenzalters bleibt hingegen auch künftig bestehen, ganz unabhängig davon, ob auf den AHV-Freibetrag verzichtet wird. Ab Alter 70 ist die Weiterarbeit nicht mehr rentenbildend, weswegen bei diesen Personen ein Verzicht auf den AHV-Freibetrag selbstverständlich keinen Sinn macht.

Nähere Details können dem Merkblatt «Stabilisierung der AHV (AHV 21) – Was ändert?» entnommen werden.

Für Arbeitgeber ist insbesondere wichtig, dass die nötigen Anpassungen im Payroll-System eingerichtet werden. Zudem müssen sie sicherstellen, dass sie von den über das Referenzalter hinaus arbeitenden Mitarbeitenden rechtzeitig informiert werden, ob diese auf den AHV-Freibetrag verzichten. Zu hinterfragen wäre allenfalls auch, ob hinsichtlich des flexiblen Referenzalters eine Anpassung der individuellen Arbeitsverträge oder des Personalreglements vorgenommen werden müsste (beispielsweise wenn fixe Altersangaben enthalten sind).

Wir bieten Unterstützung in sämtlichen HR-Themen, besuchen Sie unser Angebot: Human Resources Management

Grundzüge von Sustainable Finance

Die Schweiz hat sich zum Ziel gesetzt, mittels gezielter Massnahmen die Klimaerwärmung zu entschleunigen. Bei der Verfolgung dieses Ziels sind nebst den Massnahmen in der Realwirtschaft auch Finanzflüsse und Finanzierungsoptionen von zentraler Bedeutung. Durch die Intervention der Gesetzgebung soll ein Finanzplatz entstehen, der eine nachhaltige Realwirtschaft fördert.

Der Begriff Sustainable Finance oder auch nachhaltiger Finanzplatz bezeichnet den Einbezug von Umwelt-, Sozial- und Unternehmensführungsaspekten (ESG-Aspekte) bei den Entscheidungen und Dienstleistungen von Finanzmarktakteuren. Das bedeutet, dass die Finanzmarktakteure die ESG-Aspekte in den Prozessen, Standards und Normen sowie bei Produkten und Investitionsentscheiden berücksichtigen. Diese Berücksichtigung soll zu langfristigeren Investitionen in nachhaltige, wirtschaftliche Aktivitäten und Projekte führen.

Weiterlesen