Neue Risikoverteilungsvorschriften für Banken
Der Basler Ausschuss für Bankenaufsicht (BCBS) hat im April 2014 seine neuen Standards zur Risikoverteilung publiziert. Diese sollen am 1. Januar 2019 in Kraft treten.Im Rahmen der nationalen Umsetzung dieser neuen Standards passen der Bundesrat seine Eigenmittelverordnung (ERV) und die FINMA ihr Rundschreiben 08/23 «Risikoverteilung Banken» an. Konkretes Ziel dieser Teilrevision der ERV und der Totalrevision des FINMA-RS 08/23 ist es, die Basel III Standards zur Risikoverteilung in Schweizer Aufsichtsrecht zu überführen. Sie sollen ebenfalls per 1. Januar 2019 in Kraft treten. Zum Teilrevisionsentwurf der ERV eröffnet das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) am 7. April 2017 eine Vernehmlassung, welche bis zum 14. Juli 2017 laufen wird. Parallel zu dieser Konsultation führt die FINMA eine weitere Wirkungsstudie (QIS) durch, um die Auswirkungen der Änderungen an den Risikoverteilungsvorschriften zu beurteilen. Zusätzlich sollen im Rahmen der QIS die notwendigen Daten gesammelt werden, um besonders für kleine Banken (Kategorien 4 und 5) die geplanten Erleichterungen im Interbankgeschäft abschliessend festlegen zu können.
Die neuen Basel III Risikoverteilungsregeln bringen in mehreren wichtigen Bereichen wesentliche Änderungen gegenüber den heutigen Regeln mit sich:
- Die Grundlage für die Meldegrenze von 10% und die Obergrenze von 25% stellt neu nur noch das Kernkapital (Tier1) einer Bank dar (anstelle der gesamten anrechenbaren Eigenmittel).
- Neu sind grundsätzlich keine Grosskreditpositionen über 25% des Kernkapitals der Bank mehr zulässig. Dies gilt auch für Interbankpositionen, ausgenommen hiervon sind nur tagsüber bestehende Positionen.
- Grössere Wohnliegenschaftsfinanzierungen unterliegen der Limitierung im Umfang des ganzen Kreditbetrags, während bisher bei solchen Finanzierungen der Betrag bis zur Hälfte des Verkehrswerts von der Limitierung ausgenommen war.
- Schweizer Pfandbriefe werden neu präferentiell zu 20% gewichtet und nicht mehr wie bis anhin zu 0% (bzw. 25% unter dem Ende 2018 auslaufenden Regime).
- Positionen gegenüber Gemeinden/Städten und öffentlich-rechtlichen Körperschaften im Ausland sind neu mit 100% zu gewichten. Die bestehende präferierte 20%-Gewichtung für Kantone mit sehr gutem Rating (Klasse 1 und 2) bleibt bestehen.
- Die im Anhang 1 Ziffer 1.3 der ERV erwähnten widerruflichen Kreditzusagen sind im Rahmen der Risikoverteilung mit einem Kreditumrechnungsfaktor von 0.1 anstelle von 0.0 einzurechnen. Gemäss aktuellem Kenntnisstand, gehen wir davon aus, dass dies auch für nicht ausgeschöpfte Kreditlimiten gilt. Hier ist der nicht ausgeschöpfte Betrag (Limite abzüglich Beanspruchung) entsprechend in die Gesamtposition einzurechnen. Detaillierte Abklärungen mit der FINMA laufen noch.
- Bei der Anwendung von Risikominderungen mittels Sicherheiten, welche zu einer entsprechenden Reduktion der Position gegenüber der Gegenpartei führen, ist neu der entsprechende Reduktionsbetrag dem Risikominderungsgeber zuzurechnen.
Schlussfolgerung
Wie sich bei der Beratung unserer Kunden gezeigt hat, sind die Auswirkungen speziell für kleine Banken enorm. Wir empfehlen daher, unbedingt an dieser Wirkungsstudie (QIS) der FINMA teilzunehmen, damit das wahre Ausmass dieser Änderungen dargestellt werden kann. Erleichterungen resp. gewisse Ausnahmebedingungen für kleine Institute wären hier erstrebenswert. Ansonsten droht ein massiver Eingriff in die Geschäftspolitik dieser Institute.