Trend zur Vermeidung von abweichend wirtschaftlich Berechtigten
Abweichende wirtschaftliche Berechtigte bringen im Hinblick auf Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung aber auch hinsichtlich allfälliger Steuerdelikte ein gewisses Risiko sowie einen Mehraufwand bei der Einhaltung der Sorgfaltspflichten für den Finanzintermediär mit sich.
In der Regel ist der Kontoinhaber auch an den Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigt. Ist er dies nicht, so besteht die Gefahr, dass der Kontoinhaber vorgeschoben wird, damit der abweichende wirtschaftlich Berechtigte nicht direkt gegenüber der Bank auftreten muss. Dies kommt einer Verschleierung gleich. Im Gegensatz zum Kontoinhaber besteht für den abweichenden wirtschaftlich Berechtigten keine Identifizierungspflicht gemäss der Geldwäschereigesetzgebung. Dieser wird «nur» festgestellt, wodurch der KYC-Grundsatz gegenüber dem abweichenden wirtschaftlichen Berechtigten weit weniger erfüllt wird als gegenüber dem Kontoinhaber. Im Weiteren wirkt sich dies auch nachteilig auf die Einhaltung der Wiederholungspflichten sowie für weitere Abklärungen aus, die im Rahmen der Sorgfaltspflichten durch Finanzintermediäre vorzunehmen sind. So wird beispielsweise ein Kontoinhaber, der selber wirtschaftlich Berechtigter ist, dem Finanzintermediär auf dessen Anfrage hin in der Regel schneller, detaillierter und womöglich auch zuverlässiger Informationen zukommen lassen können als ein Kontoinhaber, der gegebenenfalls noch Rücksprache mit dem abweichend wirtschaftlich Berechtigten nehmen muss. Ebenfalls ist es fraglich, ob der Kontoinhaber dem Finanzintermediär sämtliche Änderungen betreffend der Angaben des wirtschaftlich Berechtigten unaufgefordert und unverzüglich zukommen lässt.
Auch die Entwicklungen im (internationalen) Steuerrecht und die damit verbundenen Meldepflichten der Finanzintermediäre führen bei Kontoinhabern mit abweichenden wirtschaftlich Berechtigten zu Mehraufwand und Risiken. So ist in der Regel der an den Vermögenswerten wirtschaftlich Berechtigte den Steuerbehörden zu melden, da dieser als Steuerpflichtiger gilt. Allfällige einzuholende Offenlegungsermächtigungen, Steuernummern und/oder Steuerkonformitätserklärungen des Kontoinhabers und der abweichenden wirtschaftlich Berechtigten hat der Finanzintermediär beim bzw. über den Vertragspartner einzuverlangen, was sich Aufwand erhöhend auswirkt.
Zusammengefasst hat ein Finanzintermediär bei Kontoinhabern mit abweichend wirtschaftlich Berechtigten in der Praxis oft nicht nur einen höheren Aufwand, sondern auch grössere Risiken zu tragen. Die Frage, ob es einen plausiblen Grund dafür gibt, dass ein abweichend wirtschaftlich Berechtigter nicht selber bei der Bank ein Konto eröffnet statt hierfür einen Kontoinhaber vorzuschieben, kann grundsätzlich mit «Nein» beantwortet werden. Nicht zuletzt aus diesem Grund lässt sich feststellen, dass immer mehr Finanzintermediäre abweichende wirtschaftlich Berechtigte nicht mehr zulassen. Letztendlich ist es jedoch der Entscheid jedes Finanzintermediärs, ob er die Mehraufwände und die Risiken bei abweichenden wirtschaftlich Berechtigten tragen will.