Erste Ombudsstellen nach FIDLEG anerkannt: Finanzdienstleister müssen sich bis spätestens vor Weihnachten 2020 einer anerkannten Ombudsstelle anschliessen
Am 1. Januar 2020 ist das Bundesgesetz über die Finanzdienstleistungen (FIDLEG) in Kraft getreten, welches sektorenübergreifende Regeln für Finanzdienstleister, wie z.B. Banken oder unabhängige Vermögensverwalter, festlegt.
Gemäss dem FIDLEG haben Kunden von Finanzdienstleistern die Möglichkeit, bei Streitigkeiten über Rechtsansprüche ein Vermittlungsverfahren vor einer Ombudsstelle in Anspruch zu nehmen. Zu diesem Zweck müssen sich Finanzdienstleister einer Ombudsstelle anschliessen, die vom Eidgenössischen Finanzdepartement (EFD) anerkannt wurde.
Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des FIDLEG bestand noch keine vom EFD anerkannte Ombudsstelle. Das EFD hat zwischenzeitlich aber am 24. Juni 2020 nachfolgende Ombudsstellen nach dem FIDLEG genehmigt:
- Stiftung Schweizerischer Bankenombudsman
- Verein Ombudsstelle Finanzdienstleister (OFD)
- Verein Finanzombudsstelle Schweiz (FINOS)
- Stiftung Ombud Finance Switzerland
Zurzeit sind gemäss EFD noch Anerkennungsverfahren für weitere Ombudsstellen hängig und es können weiterhin Gesuche um Anerkennung von Ombudsstellen eingereicht werden.
Finanzdienstleister müssen sich innert sechs Monaten ab Anerkennung der ersten Ombudsstelle durch das EFD, folglich also bis spätestens am 24. Dezember 2020, einer anerkannten Ombudsstelle anschliessen. Die Anschlussberechtigung für Finanzdienstleister variiert je nach Ombudsstelle und deren Reglemente.
Die Equilas AG unterstützt Finanzdienstleister bei der Umsetzung des FIDLEG sowie des Finanzinstitutsgesetzes (FINIG) sowie bei der Ausbildung der Mitarbeitenden von Finanzdienstleistern mit Fachkursen und e-Learning Modulen.
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