Die Annahme von Geschenken und die daraus entstehenden strafrechtlichen Risiken für Unternehmen und ihre Mitarbeitenden
Per Mitte 2016 wurden die strafrechtlichen Bestimmungen des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB) hinsichtlich der Bestechungsstraftatbestände massgeblich verschärft. Bis zu diesem Zeitpunkt wurde lediglich die Bestechung von Amtsträgern vom StGB erfasst. Die Bestechung im Privatsektor wurde durch das Bundesgesetz über den unlauteren Wettbewerb abgedeckt, welches die private Bestechung auf Antrag mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe unter Strafe stellte.Seit Mitte 2016 gilt die private Bestechung gemäss StGB als Offizialdelikt und wird von Amtes wegen mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe geahndet. Lediglich in leichten Fällen wird die Tat nur auf Antrag verfolgt.
Unter den Straftatbestand der privaten Bestechung fällt zusammengefasst das Angebot, die Annahme oder das Versprechen eines nicht gebührenden Vorteils an eine Person, die im Gegenzug im Rahmen ihrer dienstlichen oder geschäftlichen Tätigkeit eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung vornehmen soll. Nicht unter den Begriff der nicht gebührenden Vorteile fallen dienstrechtlich erlaubte oder vertraglich von Dritten genehmigte Vorteile sowie geringfügige, sozial übliche Vorteile.