Stellenmeldepflicht ab 1. Juli 2018
Als Folge der im Februar 2014 vom Schweizer Stimmvolk angenommenen Volksinitiative «Gegen Masseneinwanderung» beginnt ab dem 1. Juli 2018 die konkrete Umsetzung der Stellenmeldepflicht. Ab diesem Datum sind die Arbeitgeber dazu verpflichtet, den Regionalen Arbeitsvermittlungszentren (RAV) zu besetzende Stellen zu melden, sofern die Berufsart eine schweizweite Arbeitslosenquote von mindestens acht Prozent vorweist.
Welche Berufsarten sind betroffen?
In der Liste der Berufsarten ist festgehalten, welche Berufsarten bei den RAV gemeldet werden müssen. Falls Sie sich bei der Bestimmung der Meldepflicht nicht sicher sind, können Sie alternativ den Check-Up nutzen, um zu prüfen, ob die Stelle meldepflichtig ist oder nicht. Auch wenn Ihre Branche grundsätzlich keine Arbeitslosenquote von acht Prozent oder höher ausweist, muss bei jeder zu besetzenden Stelle geprüft werden, ob diese gemeldet werden muss oder nicht.
Die Meldepflicht gilt auch, wenn die freie Stelle über Dritte (Personalvermittler, Headhunter etc.) besetzt werden soll. Zu beachten ist zudem, dass eine Übernahme von zunächst über Personalverleiher beschäftigte Personen eine Neuanstellung bedeutet und damit ebenfalls der Meldepflicht unterliegt.