FINIG/FINIV und FIDLEG/FIDLEV: Neues Aufsichtsregime für Vermögensverwalter
Am 6. November 2019 erliess der Bundesrat die drei Ausführungsverordnungen zum Finanzdienstleistungsgesetz (FIDLEG) und zum Finanzinstitutsgesetz (FINIG): die Finanzdienstleistungsverordnung (FIDLEV), Finanzinstitutsverordnung (FINIV) und Aufsichtsorganisationsverordnung (AOV). Diese Verordnungen treten zusammen mit den beiden Gesetzen am 1. Januar 2020 in Kraft. Bereits am 9. September 2019 orientierte das Staatssekretariat für internationale Finanzfragen (SIF) über wesentliche Änderungen gegenüber der Vernehmlassungsvorlage zur FIDLEV und FINIV (siehe auch unsere News vom 26. September 2019).
Mit diesen Gesetzen und Verordnungen werden unter anderem neue Pflichten für bankunabhängige Vermögensverwalter eingeführt – also für jene Vermögensverwalter, welche individuelle Portfolios verwalten. Für die jeweiligen Pflichten bestehen unterschiedliche Übergangsfristen. Kurz nach der Verabschiedung der Verordnungen organisierte die FINMA eine Informationsveranstaltung.
Dieser Beitrag geht auf die Auswirkungen der neuen Bestimmungen für bestehende, SRO-unterstellte Vermögensverwalter ein und zeigt dabei insbesondere den Bewilligungsprozess und die Übergangsfristen auf.