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Grenzüberschreitende OTC-Derivatgeschäfte mit in der EU ansässigen Kunden
Bei grenzüberschreitenden OTC-Derivatgeschäften zwischen einem Schweizer Finanzintermediär und seinem in der EU ansässigen Kunden stellt sich die Frage, inwiefern zusätzlich zu den Marktverhaltensregeln nach Schweizer Recht (FinfraG) auch jene nach EU-Recht (EMIR) einzuhalten sind. Der Einfachheit halber wird folgendes angenommen:- der Schweizer Finanzintermediär ist als kleine Finanzielle Gegenpartei (Schweizer FC-) klassifiziert und
- der Kunde ist als kleine Nichtfinanzielle Gegenpartei (europäische NFC-) klassifiziert.
- um welche Pflichten es sich im Einzelfall handelt (siehe hierzu die Einzelheiten unten) sowie
- inwiefern sie in der Lage und willens sind, diesen nachzukommen.
Risikokontrolle und Compliance Funktion im Rahmen des neuen Rundschreibens Corporate Governance 2017/1 der FINMA (fortan FINMA-RS 17/1)
Das FINMA-RS 17/1 tritt per 1. Juli 2017 in Kraft. Neben offensichtlichen Neuerungen, wie das Erstellen eines Rahmenkonzepts für ein institutsweites Risikomanagement, beinhaltet das neue Rundschreiben auch weitere relevante Neuerungen, die es zu beachten gilt. Eine dieser Neuerungen bezieht sich auf die Risikokontrolle bzw. Compliance Funktion. So verlangt das neue FINMA-RS 17/1 nachfolgende kumulative Anforderungen an die Risikokontrolle bzw. Compliance Funktion:- Die Risikokontrolle bzw. Compliance Funktion müssen ertragsunabhängig in die Organisation der Bank eingegliedert werden,
- die Person, welche die Risikokontrolle bzw. Compliance Funktion ausübt, soll neu explizit einen direkten Zugang zum Verwaltungsrat haben und
- die Bank bestimmt innerhalb der Geschäftsleitung mindestens ein Mitglied, das für die Risikokontrolle und die Compliance Funktion zuständig ist.
Impressionen Fachtag Compliance vom 27. April 2017
Einige Impressionen vom Fachtag Compliance vom 27. April 2017.
Die Annahme von Geschenken und die daraus entstehenden strafrechtlichen Risiken für Unternehmen und ihre Mitarbeitenden
Per Mitte 2016 wurden die strafrechtlichen Bestimmungen des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB) hinsichtlich der Bestechungsstraftatbestände massgeblich verschärft. Bis zu diesem Zeitpunkt wurde lediglich die Bestechung von Amtsträgern vom StGB erfasst. Die Bestechung im Privatsektor wurde durch das Bundesgesetz über den unlauteren Wettbewerb abgedeckt, welches die private Bestechung auf Antrag mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe unter Strafe stellte.Seit Mitte 2016 gilt die private Bestechung gemäss StGB als Offizialdelikt und wird von Amtes wegen mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe geahndet. Lediglich in leichten Fällen wird die Tat nur auf Antrag verfolgt.
Unter den Straftatbestand der privaten Bestechung fällt zusammengefasst das Angebot, die Annahme oder das Versprechen eines nicht gebührenden Vorteils an eine Person, die im Gegenzug im Rahmen ihrer dienstlichen oder geschäftlichen Tätigkeit eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung vornehmen soll. Nicht unter den Begriff der nicht gebührenden Vorteile fallen dienstrechtlich erlaubte oder vertraglich von Dritten genehmigte Vorteile sowie geringfügige, sozial übliche Vorteile.
Neues Qualified Intermediary (QI) Agreement
Das neue QI-Agreement wurde am 30. Dezember 2016 publiziert und tritt für bestehende QI-Banken rückwirkend per 1. Januar 2017 in Kraft, sofern die Verlängerung bis spätestens am 31. März 2017 über das neue QI-Online-System beantragt wird.Nachstehend wird auf die wichtigsten Neuerungen eingegangen:
- Der Responsible Officer (RO) muss für ein Kalenderjahr der Zertifizierungsperiode (2015-2017) einen internen oder externen Prüfer mit der Durchführung einer periodischen Prüfung beauftragen. Diese Prüfung gleicht dem alten QI-Audit. Entscheidet sich das Finanzinstitut für das Kalenderjahr 2017, muss die Prüfung bis spätestens Ende 2018 durchgeführt werden. Finanzinstitute, die nicht als Qualified Derivate Dealers (QDD) agieren, nicht Teil eines sogenannten «Consolidated Compliance Program» sind und in jedem Jahr der Zertifizierungsperiode «Reportable Amounts» von jeweils maximal USD 5 Millionen erhalten haben, können eine Befreiung von der periodischen Prüfung beantragen (Waiver). Der Waiver muss bis spätestens am 1. Juli 2018 beantragt werden. Es ist noch unklar, ob hierzu ein separates Formular notwendig sein wird.
Pflichten aus dem Geldwäschereigesetz für Händlerinnen und Händler
Seit dem 1. Januar 2016 unterliegen natürliche und juristische Personen, die gewerblich mit Gütern handeln und dabei Bargeld entgegennehmen (sog. Händlerinnen und Händler) den Bestimmungen des Geldwäschereigesetzes (GwG). Nehmen Händlerinnen und Händler im Rahmen eines Handelsgeschäfts mehr als CHF 100‘000 in bar entgegen, haben sie nachfolgende gesetzliche Pflichten einzuhalten:- Vertragspartei identifizieren
- Wirtschaftlich berechtigte Person feststellen
- Hintergründe und den Zweck eines Geschäfts abklären, sofern:
- dieses ungewöhnlich erscheint und die Rechtmässigkeit des Geschäfts nicht erkennbar ist oder
- Anhaltpunkte vorliegen, dass die Vermögenswerte aus einem Verbrechen oder einem qualifizierten Steuervergehen herrühren oder der Verfügungsmacht einer kriminellen Organisation unterliegen könnten.
- wenn die Vertragspartei überwiegend mit Banknoten mit kleinem Nennwert bezahlt
- hauptsächlich leichtverkäufliche Güter mit hohem Standardisierungsgrad erworben werden
- die Vertragspartei keine oder ungenügende Angaben zu ihrer Identifizierung oder zur Feststellung der wirtschaftlich berechtigten Person macht
- die Vertragspartei offensichtlich falsche oder irreführende Angaben macht
- Zweifel an der Echtheit der vorgewiesenen Ausweise bestehen
FIDLEG Update
Der Ständerat hat sich am 14. Dezember 2016 mit dem Finanzdienstleistungsgesetz (FIDLEG) sowie dem Finanzinstitutsgesetz (FINIG) auseinandergesetzt.
Der Bundesrat sah ursprünglich eine stärkere Regulierung vor, doch stiess diese in der Branche auf heftigen Widerstand. Der Bundesrat wie auch anschliessend die Wirtschaftskommission des Ständerates haben daraufhin Korrekturen vorgenommen.
Der Ständerat folgte nun am 14. Dezember 2016 mehrheitlich seiner Kommission und entschied im Sinne der Branchenorganisationen, welche die Vorlagen nach den Korrekturen durch den Bundesrat und der Wirtschaftskommission gutgeheissen hatten.
Impressionen Fachtag Compliance vom 22. November 2016
Einige Impressionen vom Fachtag Compliance vom 22. November 2016.
Trend zur Vermeidung von abweichend wirtschaftlich Berechtigten
Abweichende wirtschaftliche Berechtigte bringen im Hinblick auf Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung aber auch hinsichtlich allfälliger Steuerdelikte ein gewisses Risiko sowie einen Mehraufwand bei der Einhaltung der Sorgfaltspflichten für den Finanzintermediär mit sich.
In der Regel ist der Kontoinhaber auch an den Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigt. Ist er dies nicht, so besteht die Gefahr, dass der Kontoinhaber vorgeschoben wird, damit der abweichende wirtschaftlich Berechtigte nicht direkt gegenüber der Bank auftreten muss. Dies kommt einer Verschleierung gleich. Im Gegensatz zum Kontoinhaber besteht für den abweichenden wirtschaftlich Berechtigten keine Identifizierungspflicht gemäss der Geldwäschereigesetzgebung. Dieser wird «nur» festgestellt, wodurch der KYC-Grundsatz gegenüber dem abweichenden wirtschaftlichen Berechtigten weit weniger erfüllt wird als gegenüber dem Kontoinhaber. Im Weiteren wirkt sich dies auch nachteilig auf die Einhaltung der Wiederholungspflichten sowie für weitere Abklärungen aus, die im Rahmen der Sorgfaltspflichten durch Finanzintermediäre vorzunehmen sind. So wird beispielsweise ein Kontoinhaber, der selber wirtschaftlich Berechtigter ist, dem Finanzintermediär auf dessen Anfrage hin in der Regel schneller, detaillierter und womöglich auch zuverlässiger Informationen zukommen lassen können als ein Kontoinhaber, der gegebenenfalls noch Rücksprache mit dem abweichend wirtschaftlich Berechtigten nehmen muss. Ebenfalls ist es fraglich, ob der Kontoinhaber dem Finanzintermediär sämtliche Änderungen betreffend der Angaben des wirtschaftlich Berechtigten unaufgefordert und unverzüglich zukommen lässt.